Ferienfreizeiten Stormarn e.V.

Teilnahme- und Rücktrittsbedingungen

Erläuterung der Abkürzungen: FFS=Ferienfreizeiten Stormarn e.V., TA=Teilnahmeantrag, TV=Teilnahmevertrag, TN=Teilnehmer, JFW=Jugendferienwerk, VP=Vertragspartner, RB=Reisebeginn, BP=Bearbeitungspauschale, IfSG=Infektionsschutzgesetz.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Den Reisen von FFS kann sich jeder anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter, Geschlecht oder Region angegeben ist. Bei Minderjährigen ist der TA von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Der TV kommt entweder durch schriftlichen Antrag und anschließende Zusendung der Anmeldebestätigung/Rechnung durch FFS oder – sofern der Antrag telefonisch oder über das Internet erfolgte – durch Übersendung der Anmeldebestätigung/Rechnung durch FFS mit anschließender Zahlung der ersten Forderung zustande und gilt dann als verbindliche Anmeldung.

2. Zahlungsbedingungen
Nach Erhalt der Anmeldebestätigung/Rechnung ist für TN im Rahmen des JFW der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig, für alle übrigen TN muss eine Anzahlung von 20% sofort geleistet werden. Der Restbetrag ist bis sechs Wochen vor Reisebeginn zu überweisen. Zahlungen sind ausschließlich auf das Konto von FFS bei der Volksbank Stormarn, IBAN: DE28 2019 0109 0037 3737 37, BIC: GENODEF1HH4, zu tätigen.

3. Leistungen und Leistungsänderungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der allgemeinen und der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Reise von FFS. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und von FFS nicht herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist FFS berechtigt, die Reiseleistungen zu ändern, soweit die Abweichung zur ursprünglichen Leistung nicht erheblich und für den VP=TN bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigte/r zumutbar ist. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Änderungen des Reiseprogramms oder Wechsel des Transportmittels behält sich FFS vor, soweit aus technischen, politischen oder witterungsbedingten Gründen, infolge unvorhersehbarer Umstände, höherer Gewalt oder im Interesse eines reibungslosen Reiseablaufes erforderlich. FFS verpflichtet sich, den VP von nicht unerheblichen Leistungsänderungen unverzüglich zu unterrichten. Gegebenenfalls wird FFS dem VP einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Nimmt ein TN eine vertragliche Leistung nicht in Anspruch, verfällt diese ohne Anspruch auf Rückerstattung.

4. Preiserhöhungen oder -minderung
FFS behält sich vor, den im TV vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Bei Erhöhung der Beförderungskosten bzw. Gebühren wird der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt; bei einer Änderung des Wechselkurses nach Abschluss des TV kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für FFS verteuert hat. Wechselt der TN bis zum Ende der Reise seinen Kreis oder vom / zum JFW, so wird FFS entsprechend der neuen Voraussetzungen eine Nachberechung erheben oder einen Preisnachlass gewähren.

5. Rücktritt des Teilnehmers und Ersatzanspruch
Der TN kann jederzeit vor Beginn der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist das Datum des Eingangs der Rücktrittserklärung bei FFS. Tritt der TN vom TV zurück oder tritt er ohne vom TV zurückzutreten die Reise nicht an, kann FFS einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen. Dieser beträgt jeweils in % des Reisepreises, wobei der erste Wert für Lütjensee, der zweite für die übrigen Freizeiten gilt: 90 bis 60 Tage vor RB 20/20 des RP. 59 bis 40 Tage vor RB 30/40 des RP. 39 bis 22 Tage vor RB 40/60 des RP. 21 bis 8 Tage vor RB 60/80 des RP. 7 bis 2 Tage vor RB 80/90 des RP. Ab einem Tag vor RB und bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt, dies gilt als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag, ist der gesamte Reisepreis zu entrichten. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Tritt der TN vor dem 90. Tag einer Reise zurück, bleibt eine BP von € 15,-- bei FFS. Die Rücktrittskosten erhöhen sich um € 15,-- nach einer Teilnahme am Kennenlernwochenende.

6. Rücktritt durch FFS
FFS ist berechtigt, vom TV zurückzutreten oder nach Reisantritt zu kündigen, wenn – a) die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Rücktrittsfrist beträgt bis zu 4 Wochen vor Reisebeginn. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet, weitere Ansprüche entstehen nicht. – b) der TN die Durchführung der Reise/des Kennenlernwochenendes trotz mehrmaliger Ermahnung nachhaltig stört oder sich so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Zusätzlich anfallende Kosten gehen zulasten des VP. FFS erwartet, dass der TN sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer/innen Folge leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. Wenn sich ein TN trotz Abmahnung durch FFS oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet oder gegen die Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob verstößt, Straftaten oder Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz begeht oder bei Besitz oder Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art, gibt der TN FFS die Möglichkeit, ihn/sie nach Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise/dem Kennenlernwochenende auszuschließen und nach Hause zu schicken. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des VP. Dazu zählen auch etwaige anfallende Kosten für eine Begleitperson einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. – c) durch höhere Gewalt oder sonstige nicht zu vertretende Umstände wie z. B. Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien erhebliche Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigung der Reise gegeben sind oder die Reise nicht durchgeführt werden kann, so können sowohl FFS als auch der TN den Vertrag kündigen. FFS zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist FFS verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den VP, falls dieses vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der VP zu tragen. – d) der VP seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält, FFS ist dann berechtigt dem VP die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. FFS tritt automatisch von der Anmeldung oder Beantragung zurück, wenn die erste Forderung nicht vollständig und fristgerecht eingegangen ist. In diesem Falle kommt der Ersatzanspruch gemäß Ziffer 5 zur Anwendung (d. h. FFS erhebt z. B. auch für eine Beantragung, die nicht in eine Anmeldung umgewandelt wird, mindestens eine Bearbeitungspauschale).

7. Ersatzperson & Mitwirkung
Bis vor Reisebeginn kann sich der TN bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Es bedarf dazu der schriftlichen Mitteilung an FFS. FFS kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen oder wenn die Ersatzperson den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete TN und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. Für den Wechsel werden € 25,-- in Rechnung gestellt. Kommt der VP seiner Mitwirkungspflicht (Änderungen der Adresse; Informationen zum Kind; Sicherstellung und Mitteilung der Erreichbarkeit am Urlaubsort; gesundheitliche Anforderungen, insbesondere denen nach dem IfSG) nicht nach, kann FFS die daraus entstandenen Kosten dem VP in Rechnung stellen.

8. Gesonderte Bedingungen für Teilnehmer des JFW aus dem Kreis Stormarn
Kommt der VP seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann FFS von der Anmeldung zurücktreten. Dies wirkt als durch den VP verursachter und von diesem zu verantwortender Rücktritt, ohne dass dies einer zusätzlichen ausdrücklichen Willensbekundung des VP bedarf. Ansonsten besteht, bis auf die zu entrichtende BP, ein allgemeines kostenfreies Rücktrittsrecht bis 6 Wochen vor Beginn der Reise, es sei denn, der TN nimmt an der verpflichtenden Vorbereitungsveranstaltung teil. Dann endet die Frist für den allgemeinen Rücktritt eine Woche nach Ende der Vorbereitungsveranstaltung. Kommt dieser Rücktritt zum Tragen, so ist lediglich die BP zu entrichten. In allen anderen Fällen gelten unsere Bedingungen gemäß §5 Rücktritt des Teilnehmers.

9. Haftung und Haftungsbegrenzung
FFS haftet als Veranstalter für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend den jeweiligen Orts- und Landesüblichkeiten. Bei eventuellen Verlusten, Unglücksfällen, Beschädigungen, Verspätungen oder nicht voraussehbaren Zwischenfällen übernimmt FFS keine Haftung. FFS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, usw.) und die in der Freizeitinformation ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen FFS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist. Die Haftung nach (§)8a Absatz 1 Satz 2 StVG ist auf den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt. Da FFS auf etwaige Fahrplangestaltungen keinen Einfluss hat, übernimmt er auch nicht die Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und in solchen Fällen verbundene Terminverschiebungen. Ebenso erfolgen Baden und andere Sonderveranstaltungen (Klettern, Surfen, Tauchen, Segeln etc.) auf eigene Gefahr. FFS haftet nicht für Schäden am Reisegepäck bei einem Transportmittelunfall. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom TN selbst zu beaufsichtigen. Er haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird. Die vertragliche Haftung von FFS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit FFS für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10. Obliegenheiten des Teilnehmers
Beschwerden, die eine ausgeschriebene Leistung oder einen aufgetretenen Mangel betreffen, müssen gemäß geltendem Reiserecht vor Ort den Betreuern bzw. der Reiseleitung angezeigt und schriftlich festgehalten und um Abhilfe nachgesucht werden. Kommt der TN oder VP durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Eine Kündigung des TV ist erst zulässig, wenn FFS eine vom TN bestimmte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich, wird von FFS verweigert oder die sofortige Kündigung des Vertrages wird durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt. Der TN hat sich den jeweiligen, restriktiveren Regelungen des lokalen oder deutschen Jugendschutzgesetzes für die Altersgruppe unter 16 Jahre zu unterwerfen, unabhängig davon ob der TN 16 Jahre oder älter ist.

11. Abfahrt, Ankunft und Gepäckbeförderung
FFS gibt den Abfahrts- und Ankunftsort sowie Zeiten rechtzeitig vor Freizeitbeginn bekannt. Bei früherem Eintreffen oder bei Verspätung informiert FFS nicht direkt. Die TN müssen selber für die Benachrichtigung sorgen. Pro Person werden ein Gepäckstück und ein Handgepäckstück befördert, Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FFS. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom TN beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen.

12. Ansprüche aus dem Teilnahmevertrag
Der TN muss seine Ansprüche innerhalb eines Mo­nats nach dem vertraglich vereinbarten Reiserückkehrdatum bei FFS geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der VP Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Ansprüche des VP nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß endet. Schweben zwischen dem VP und FFS die Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der VP oder FFS die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus un­erlaubten Handlungen verjähren nach 3 Jahren. Durch den TN verursachte direkte oder indirekte Kosten (z. B. Arztfahrten, vorsätzliche Schäden) sind vom VP zu tragen.

13. Grenz-, Gesundheits- und Visumsvorschriften
Der TN ist eigenverantwortlich für die Einhaltung der Pass-, Zoll-, Devisen-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, auf die FFS hingewiesen hat. Der TN hat bei Reisen ins Ausland einen, entsprechend den Vorschriften des Landes, ab Fahrtantritt mindestens drei Monate gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine Versicherungskarte oder Auslandskrankenschein mitzuführen. Der TN muss gesundheitlich in der Lage sein, an der Reise teilzunehmen. Für Kinder und Jugendliche besteht eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, die nachrangig eintritt, falls eine eigene Versicherung nicht besteht.

14. Fundsachen
Liegen gebliebene oder an uns übergebene Kleidungsstücke oder andere Gegenstände aus einer Reise werden durch FFS einen Monat aufbewahrt. Danach werden die Gegenstände gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Stark verdreckte oder riechende Kleidungsstücke wie z. B. Unterwäsche oder Socken, werden nicht aufbewahrt.

15. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt FFS vorbehalten. Erfüllungsort für alle Rechtsansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz von FFS. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des TV oder der allgemeinen Teilnahme- und Rücktrittsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. An ihre Stelle soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich zulässig - dem mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten Gewollten am ehesten entspricht.

16. Datenschutz
Mit der Anmeldung wird zugestimmt, dass FFS die personenbezogenen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmung speichern und verwenden darf. Das betrifft auch die Zusammenstellung der Daten auf einer Teilnahmeliste für Förderzwecke.

Stand: November 2014

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